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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 4 N 14.06   

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https://dejure.org/2007,16147
OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 4 N 14.06 (https://dejure.org/2007,16147)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 4 N 14.06 (https://dejure.org/2007,16147)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. November 2007 - 4 N 14.06 (https://dejure.org/2007,16147)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Dienstbezüge ohne eine Absenkung; Voraussetzungen für die Annahme einer Vorlagepflicht zum Bundesverfassungsgericht; Bestimmung des Zeitpunkts des Verlusts der Rechtfertigung einer unterschiedlichen Besoldung in neuen und alten ...

  • Judicialis

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; ; BBesG § 73; ; 2. BesÜV § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 4 N 14.06
    Insoweit kommt es nicht darauf an, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - die seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 73 BBesG (Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - juris) ergangenen Änderungen des § 73 BBesG und der 2. BesÜV (Verlängerung der Verordnungsermächtigung bis zum 31. Dezember 2009, weitere schrittweise Anhebung des Vomhundertsatzes, vgl. BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003, BGBl. I S. 1798) die Bindungswirkung der Verfassungsgerichtsentscheidung zumindest - wie der Kläger meint (Ziffer 1.a. der Zulassungsgründe) - ab dem Jahr 2005 haben entfallen lassen, so dass sie einer erneuten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht (mehr) entgegenstünde.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2007 - 4 L 29.07

    Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 4 N 14.06
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem Zweijahresbetrag der Differenz zwischen der Besoldung (Endgrundgehalt A 12 nebst ruhegehaltfähiger Zulagen) nach dem Bundesbesoldungsgesetz und der 2. BesÜV zum Zeitpunkt der Einleitung der Instanz (vgl. zur Streitwertpraxis des Senats Beschluss vom 16. November 2006 - OVG 4 L 16.06 - sowie Beschluss vom 11. Oktober 2007 - OVG 4 L 29.07 -).
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